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MenschenrechtTV's video: Rechtverletzung ultra vires -Individualbeschwerde: Infektionsschutzgesetz IfSG

@Rechtverletzung ultra vires -Individualbeschwerde: Infektionsschutzgesetz [IfSG]
Individual-Verfassungsbeschwerde mit einstweiliger Verfügung im öffentlichen und zwingenden Verfassungsnotstand ACHTUNG: Wer eine Individualbeschwerde machen möchte, kann sich an assistenz@menschenrechtforum.ch wenden und weitere Informationen erhalten. Diese Individualbeschwerde befaßt sich nicht mit den vergifteten Masken, mit den unbrauchbaren PCR-TESTs sowie mit den gefälschten Statistiken, sondern wegen Nichtigkeit des Infektionsschutzgesetzes [IfSG]. Das IfSG leite eine neue Verfassung in der deutschen Geschichte ein, indem die Rechtanbindung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Präambel, Art. 1-20 von Art. 21-146 GG trennt. Die Individualbeschwerde ist von einer erfolgreichen Kommission in vielen Wochen in leicht verständlicher Sprache geschrieben worden, damit jeder Mensch den Inhalt nachvollziehen kann. Die Individualbeschwerde ist unpolitisch, nicht gewerkschaftlich und nicht religiös. Die Schutzmacht im Zivilschutz ist für biologische und psychologische Kriegsführung gegen Zivilisten im Zuständigkeitsbereich in Art. 147 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 verpflichtet. „…Als schwere Verletzungen gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das vorliegende Abkommen geschützt sind...". Die Impfpflicht und schwere Grundrechteingriffe im IfSG sind nicht im Zuständigkeitsbereich der Bundesrepublik Deutschland, sondern es sind schwere Rechteingriffe und Rechtverletzungen in die Grundrechte und Grundfreiheiten des Menschen. Die Rechtordnung der Bundesrepublik Deutschland ist durch das IfSG verletzt, denn Demokratie (Art. 20-146 GG) ist nicht Grundrecht fähig, sondern Grundrecht verpflichtet. Außerdem fehlen Zusagen und Garantien die zwingend getroffen werden müssen, wenn durch das IfSG ein Mensch oder Menschen geschädigt oder getötet wird/werden. Die Individualbeschwerde ist nur einzeln nach Aufklärung und mit einer Obligation im Falle des "wenn" für das IfSG nur gerechtfertigt und muß von jedem einzelnen Menschen individuell akzeptiert werden, denn Demokratie ist nicht Grundrecht fähig. Das IfSG kann logisch und systematisch das Problem durch gesetzliche Gewalt mit Einschränkungen oder Aufhebung von Grundrechten und Grundfreiheiten nicht lösen, da die Lösung des Problems auf die vorbeugende Impfpflicht abzielt und völlig unwirksam ist, weil in Folge die natürliche Motivation und Depression der Menschheit zukünftig irreparabel gestört wird. Das IfSG darf in der öffentlichen Ordnung sowie im zwingenden Völkerrecht in der und durch die Verwaltung nicht angewandt werden, da nur nichtverfassungschutzrechtliche Tathandlungen erlaubt sind, die nicht in die Grundrechte und Grundfreiheiten eingreifen, diese einschränken oder verbieten (§ 40 VwGO). Es handelt sich um ein außervertragliches Schuldverhältnis und der Staat kann durch Obligation unmittelbar als Feindstaat aufgelöst werden. Das Ziel wird immer deutlicher, daß die Bundesrepublik Deutschland sich ein eigenes oder neues Grundgesetz mit dem IIfSG als Polizeistaat gibt (Art. 6 EGBGB). Die Beurteilung der Handlung eines Staates als völkerrechtwidrig bestimmt sich in Art. 3, 32, 56 UN-RES 56/83, Art. 6, 38-42 EGBGB (ordre public) nach dem Völkerrecht. Diese Beurteilung bleibt davon unberührt, daß die gleiche Handlung nach innerstaatlichem Gesetz als rechtmäßig beurteilt wird. Es besteht im Völkerrecht die Unerheblichkeit der innerstaatlichen Gesetze. Staaten können sich nicht auf das innerstaatliche Gesetz berufen, um die Nichterfüllung der obliegenden Verpflichtungen der Staatenverantwortlichkeit zu rechtfertigen (Vergleich: Art. 148 genfer Abkommen IV – SR 0.518.51 in Verbindung mit Art. 24(3), 25, 95 GG, Art. 73, 95 UN-RES, Art. 3, 32, 56 UN-RES 56/83, Art. 6, 38-42 EGBGB für die öffentliche Ordnung im Recht). Ein IfSG kann ohne eine zwingende Obligationspflicht nicht durchgeführt werden und löst eine Obligation aus, da es ein außervertragliches Schuldverhältnis ist (Art. 24 (3) GG. Wenn also durch das IfSG ein Mensch verletzt oder entstellt wird, in Folge stirbt, sind alle der schweren Körperverletzung, der Tötung oder des Mordes schuldig. Da es sich um ein völkerrechtliches Verbrechen handelt, ist der Versuch des Verbrechens strafbar, unterliegt keiner Verjährung, keinem Irrtum oder keiner Strafmilderung. Insbesondere ist die innerstaatliche Justiz und das Bundesverfassungsgericht unzuständig für die Verfolgung des Verbrechens. Da die Rechtwegegarantie in Art. 19 GG nicht gegeben ist (BVerfGE 1 BvR 1766/2015), weil das Bundesverfassungsgericht keine Grundrechtberechtigung und keine Grundrechtbefugnis hat oder besitzt, ist das IfSG ohne Ausnahme und Alternative durch das Bundesverfassungsgericht als nichtig zu erklären. BOT-SCHAFT - Wir BAUEN DIE ARCHE IN DER SINNES FLUT Spenden-Konto: (bei PostFinance Schweiz) Kontobezeichnung:Opferhilfe Mensch IBAN: CH94 0900 0000 9154 9337 8 BIC: POFICHBEXXX

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