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MenschenrechtTV's video: Haftung des Rechtsanwaltes - Haftpflichtversicherung Kriegserkl rung

@Haftung des Rechtsanwaltes - Haftpflichtversicherung = Kriegserklärung
Schadensmanagement anstatt Schadensminderung Rechtsanwalt = Richter in Schadenshaftung Versicherung = Moderator Opfer = Blödmann Ein Rechtsanwalt ist immer eine recht- prozeßunfähige Organisation des Staates und somit in § 41 ZPO kraft Gesetz ausgeschlossen mit den Richtern der Justiz. BOT-SCHAFT - Wir BAUEN DIE ARCHE IN DER SINNES FLUT Spenden-Konto: (bei PostFinance Schweiz) Kontobezeichnung:Opferhilfe Mensch IBAN: CH94 0900 0000 9154 9337 8 BIC: POFICHBEXXX Text: "... wir bestätigen den Eingang Ihrer Schadenanzeige vom ****. Wir erlauben uns den höflichen Hinweis, dass wir in dieser Versicherungssparte keine direkte Korrespondenz / Gespräche mit den Anspruchstellern führen. Dies ist allein deshalb zweckmäßig, da unsere Versicherungsnehmer zumeist über die bessere Sachverhaltskenntnis verfügen und Rückfragen durch uns so entbehrlich werden. Zudem sind wir ohnehin nicht passiv legitimiert. Wir dürfen Sie daher bitten, etwaige weitere Korrespondenz / Gespräche ausschließlich mit dem Versicherungsnehmer zu führen. Bitte beachten Sie, dass mit diesem Schreiben weder in deckungsrechtlicher noch in haftungsrechtlicher Hinsicht ein Präjudiz verbunden ist ...". Die obige Information ist ein Diktat (Abbruch der diplomatischen Beziehrungen der Versicherung mit dem geschädigten Opfer - Kriegserklärung WD 2 3000-175/07 deutscher Bundestag), weil die Schadenschutzminderungspflicht im vertraglichen Schuldverhältnis der Haftpflicht als Schadenschuldmanagement im außervertraglichem Schuldverhältnis betrieben wird. Auf Grund des Diktats besteht ein außervertragliches Schuldverhältnis in Art. 6, 38-42 EGBGB und Art. 3, 30-32, 56 UN-RES 56/83. Zur Staatshaftung im Völkerrecht gilt, daß im Völkerrecht der Staat, dessen Haftung wegen Verstoßes gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung ausgelöst wird, ebenfalls als Einheit betrachtet wird, ohne daß danach unterschieden wird, ob der schadensverursachende Verstoß der Legislative, der Judikative oder der Exekutive zuzurechnen ist (EuGH- 224/01, Rz. 44, Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame (Randnr. 34)). Art. 25 GG: Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetz –Zivilschutz im genfer Abkommen Das Verhalten eines jeden Staatsorgans ist als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, gleichviel ob das Organ Aufgaben der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt, der Rechtsprechung oder andere Aufgaben wahrnimmt, welche Stellung es innerhalb des Staatsaufbaus einnimmt, und ob es sich um ein Organ der Zentralregierung oder einer Gebietseinheit des Staates handelt. Ein Organ schließt jede Person oder Stelle ein, die diesen Status nach dem innerstaatlichen Recht des Staates innehat. Bundesrepublik Deutschland ist jede Person oder Personengruppe, die im Namen und im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland • aktiv oder passiv, • direkt oder indirekt, • öffentlich oder privat in der Staatenverantwortlichkeit auftritt (Art. 1-11 UN-RES 56/83). Die Bundesrepublik Deutschland hat öffentlich erklärt, daß die Gerichte und alle Richter in Regreßansprüchen des zwingenden Völkerrechtes der öffentlichen Ordnung (ordre public) in • immateriellen (§ 40 ZPO) • öffentlichen (Art. 6, 38-42 EGBGB) • verfassungsrechtlichen (§§ 40, 173 VwGO) • zwingend völkerrechtlichen (Art. 25 GG) • immateriellen und materiellen Regreßforderungen gegen Personen und Personengruppen der Bundesrepublik Deutschland und Bundesländer (§ 41 ZPO) im außervertraglichen Schuldverhältnis kraft Gesetzes (GVG) verfassungsrechtlich ausgeschlossen sind (§§ 40, 41 ZPO in Verbindung § 40, 173 VwGO, Art. 6, 38-42 EGBGB, Art. 3, 30-32, 56 UN-RES 56/83, Art. 142-149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51............). Rubrum, Rechtwahl, Gerichtstand und bei Strafbarkeit: Gerichtstandsverpflichtung und Rechtbestimmung des zwingenden Vertrages • Art. 1, 52 genfer Abkommen I - SR 0.518.12 • Art. 1, 53 genfer Abkommen II - SR 0.518.23 • Art. 1, 11, 104, 132 genfer Abkommen III - SR 0.518.42 • Art. 1, 12, 149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 Die Staatenverantwortlichkeit für völkerrechtswidrige Handlungen gegen Art. 73 UN-Charta löst gemäß UN-RES 56/83, Art. 142-149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51, Art. 95 UN-Charta die Restitution der Prävention und Obligation zur Amnestie aus. • Präventionsanzeige (Strafverfolgung), um 1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression), 2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention) und 3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention). • Restitutionsanzeige (Haftungsanzeige) zur Amnestie, um sämtliche immateriellen und materiellen Folgen einer 1. unerlaubten Handlung, 2. einer ungerechtfertigten Bereicherung, 3. einer Geschäftsführung ohne Auftrag ("Negotiorum gestio") oder 4. eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ("Culpa in contrahendo") als Schaden, Folgeschaden und Folgebeseitigungsschaden als Gesamtschaden in der Obligation (ROM-Statut, EGBGB) geltend zu machen.

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